Satzung

I. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Engagierte Wissenschaft“ und wird nachstehend „der Verein“ genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz „e.V.“ erhalten.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

II. Zweck des Vereins

(1) Der Verein fördert die politische Bildung mit dem Ziel, insbesondere junge Menschen zur politischen Selbstbestimmung zu befähigen, sie zu gesellschaftlicher Verantwortung und zu sozialem und politischem Engagement anzuregen. Der Verein fördert die Volks- und Berufsbildung, er will damit den Erkenntnisfortschritt der Menschen steigern und ihre kritische Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Prozessen stärken. Der Verein arbeitet unabhängig und überparteilich. Die Mitglieder des Vereins treten dafür ein, dass alle Menschen ihr Leben frei von Diskriminierung in jeglicher Erscheinungsform führen können. Der Verein verfolgt den Anspruch einer hierarchiefreien Zusammenarbeit.

(2) Der Verein setzt seine Ziele durch ein aktives Engagement der Mitglieder nach außen um. Die Vereinszwecke werden dabei insbesondere durch die gemeinsame Diskussion politischer Themenkomplexe in Workshops und Diskussionsveranstaltungen verwirklicht. In diesen stehen das gemeinsame Lernen und der wissenschaftliche Erfahrungsaustausch im Mittelpunkt. Der Verein entspricht seinem Anspruch der politischen Bildung insbesondere durch die Durchführung allgemein zugänglicher Diskussionsveranstaltungen, Workshops, Seminare und anderer Aktivitäten, die das Ziel einer kritischen Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Entwicklungen der Gegenwart verfolgt. Die Ergebnisse der Vereinsarbeit sollen der Allgemeinheit – zum Beispiel über Medien und eigene Publikationen – zugänglich gemacht werden.

(3) Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit Initiativen, Gruppen und Vereinen, die den Zielen des Vereins nahe stehen.

III. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV. Mitgliedschaft, Beiträge

(1) Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Die ordentlichen Mitglieder sind mit einer Stimme stimmberechtigt, sie beteiligen sich aktiv an der Realisierung der Vereinszwecke. Die Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie fördern und unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Geldleistungen.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzt und dessen Satzung anerkennt. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und dessen Satzung anerkennt.

(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder. Bei Ablehnung kann auf Antrag des/ der Abgelehnten die Mitgliedschaft durch Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung erreicht werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder können jederzeit austreten. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Beitragsrückstände müssen mit dem gestellten Austrittsgesuch beglichen sein.

(5) Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen und dessen Satzung, kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich, unter Angabe des Ausschlussgrundes, mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung hat das Mitglied das Recht, sich vor der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monates zu rechtfertigen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitrags-schulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(6) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge jährlich erhoben. Über die Höhe der Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung per Beschluss mit 2/3-Mehrheit.

(7) Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

V. Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, zwei KassenprüferInnen, sowie Arbeits- und Projektgruppen.

VI. Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Enthält die Satzung keine abweichenden Regelungen, obliegt es ausschließlich ihr, Vorstandsmitglieder zu wählen, den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes abzuberufen, Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Finanz-verantwortlichen entgegen zu nehmen, über Änderungen der Satzung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu entscheiden, über Anträge der Mitglieder, Organe und Mitarbeiter zu entscheiden, über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens nach Auflösung zu entscheiden.

(2) Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder mindestens 10% aller Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt. Sie wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen, und zwar durch schriftliche Anzeige an jedes Mitglied. Emails gelten als schriftliche Anzeige.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und fristgerecht einberufen wurde und mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Stimmübertragung an andere Mitglieder ist per schriftlicher Vollmacht zulässig. Jedes Mitglied kann maximal eine Stimmdelegation übernehmen. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden.

(4) Die Mitgliederversammlung kann sich auf Grundlage dieser Satzung eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung geben.

(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Die Anträge sind zu begründen.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfordert eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn in der Satzung sind andere Regelungen zur Beschlussfähigkeit in besonderen Fällen festgelegt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(7) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist vom Protokollverantwortlichen und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Protokolle sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

VII. Der Vorstand

(1) Der Vorstand regelt die Geschäfte des Vereins, wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist dieser gegenüber rechenschaftspflichtig. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und stellt den Jahresabschluss fest.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wahl erfolgt per Handzeichen, auf Antrag mindestens eines ordentlichen Mitglieds geheim.

(3) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, je nach Bewerberzahl auf der Mitgliederversammlung. Ein Vorstandsmitglied nimmt die Aufgaben des/der Finanzverantwortlichen wahr.

(4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, im Sinne des § 26 BGB den Verein nach außen zu vertreten.

(5) Der Vorstand tagt nach Bedarf und trifft seine Entscheidungen im Konsens.

(6) Der/die Finanzverantwortliche verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Die Arbeit des/der Finanzverantwortlichen ist mindestens einmal jährlich durch die KassenprüferInnen zu überprüfen.

(7) Gestrichen laut Beschluss der Mitgliederversammlung am 13.05.2017.

(8) Der Vorstand führt Protokoll über seine Beschlüsse. Die Protokolle sind allen ordentlichen Mitgliedern zugänglich zu machen.

(9) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht gefordert werden und/oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ohne Einberufung einer zusätzlichen Mitgliederversammlung unverzüglich vorzunehmen.

(10) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

VIII. Arbeits- und Projektgruppen

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Vorhaben sowie zur wissenschaftlichen Vertiefung einzelner Themenschwerpunkte können Arbeits- oder Projektgruppen von Mitgliedern gebildet werden. Die Arbeits- und Projektgruppen gründen und beenden ihre Tätigkeit nach Bedarf. Inhalte und Formen ihrer Tätigkeit legen die Arbeits- und Projektgruppen selbst fest.

(2) Sofern Arbeits- und Projektgruppen mit Positionen an die Öffentlichkeit treten oder Mittel des Vereins verwenden, bedarf es einer Anerkennung der Arbeits- und Projektgruppen durch die Mitgliederversammlung. Auftreten in der Öffentlichkeit, welches nicht mit dem Vorstand oder der Arbeitsgruppe abgestimmt ist, muss als persönliche Meinungsäußerung deutlich gemacht werden.

(3) Zwischen den Mitgliederversammlungen können die Arbeits- und Projektgruppen vorläufig vom Vorstand anerkannt werden.

(4) Die Arbeits- und Projektgruppen berichten der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeiten.

(5) Sofern Arbeits- oder Projektgruppen Haushaltsmittel des Vereins verwenden, müssen sie darüber in Absprache mit dem/der Finanzverantwortlichen Buch führen.

(6) In den Arbeits- und Projektgruppen können auch Personen mitarbeiten, die kein Mitglied im Verein sind. Sie sind vor ihrer Mitarbeit vom Vorstand oder von einem anwesenden Mitglied über den § VIII dieser Satzung zu informieren.

IX. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied sichert durch regelmäßige Beitragszahlung die finanzielle Grundlage des Vereins.

(3) Jedes Mitglied kann sich mit Vorschlägen und Beschwerden direkt an den Vorstand wenden. Der Vorstand ist zur Bearbeitung verpflichtet.

X. Kassenprüfung

(1) Die KassenprüferInnen sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Sie haben die Aufgabe, die jeweils vor der Mitgliederversammlung zurückliegenden Geschäftsjahre des Vereins buchhalterisch zu prüfen. Hierzu sind den KassenprüferInnen sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Kontoauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

(2) Die KassenprüferInnen sind der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Bei Unregelmäßigkeiten sind sie verpflichtet, den Vorstand davon in Kenntnis zu setzen.

XI. Satzungsänderung

(1) Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder.

XII. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung muss von einem Drittel der Mitglieder beantragt und von drei Vierteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder – mindestens jedoch zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder – beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte LiquidatorInnen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Im Falle einer Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Herbert-Wehner-Bildungswerk e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

XIII. Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.